Die Voraussetzungen für die Durchführung eines Insolvenz-Verfahren wird in der
Insolvenzordnung geregelt.
Bei einem solchen Verfahren werden die Gläubiger eines Schuldners
gemeinschaftlich befriedigt, in dem das Vermögen eines Schuldners verwertet und
der Erlös dann verteilt wird.
Bevor dies geschieht, müssen die Massekosten (Verwaltervergütung und
Gerichtskosten) befriedigt worden sein. Wenn diese Kosten nicht durch die Masse
abgedeckt werden kann, muss eine Kostenstundung beantragt werden. Bei einer
Bewilligung werden die Kosten des Verfahrens von der Landeskasse übernommen. Für
die Eröffnung eines Insolvenz-Verfahrens muss ein Eröffnungsgrund vorliegen.
Dazu zählen folgende Gründe:
Die Zahlungsunfähigkeit, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist fällige
Zahlungspflichten zu erfüllen. Eine drohende Zahlungsfähigkeit, dabei muss der
Schuldner selber die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragen.
Die Überschuldung, wenn das Vermögen des Schuldners nicht ausreicht um für die
bestehenden Verbindlichkeiten aufzukommen. Für den Insolvenzantrag ist das
Insolvenzgericht zuständig, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen
Gerichtsstand hat. Wenn der Mittelpunkt einer selbstständigen Tätigkeit an einem
anderen Ort als der Wohnort liegt, ist das Insolvenzgericht in dem Bezirk
zuständig.
In dem Fall, dass mehrere Gerichte zuständig für den Insolvenzantrag sind, ist
aussschließlich das Gericht zuständig, bei dem der Insolvenzantrag zuerst
gestellt wurde.
Das Gericht muss den Antrag auf Begründetheit und auf die Zuverlässigkeit
prüfen. Wenn der Antrag zulässig ist, wird der Schuldner vom Insolvenzgericht
gehört.
Nach der Eröffnung des Verfahrens durch einen Gerichtsbeschluss dürfen
Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen zu Gunsten von Sondervorteilen einzelner
Gläubiger nicht durchgeführt werden.
Bei einer natürlichen Person ist es möglich einen Antrag auf eine
Zahlungs-Entpflichtung zu stellen. Durch einen Gerichtsbeschluss wird der
Schuldner dann von einer Restschuld befreit. Damit beginnt dann eine
Treuhandzeit von sechs Jahren.
In dieser Zeit werden die pfändbaren Beträge direkt von dem Lohnleister an die
Treuhandstelle gezahlt. Die pfändbaren Beträge richten sich nach der
Lohnpfändungstabelle.
Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist eine Sonderregelung und ist für nicht
selbstständig erwerbstätige Personen.
Bei natürlichen Personen, die auch aktuell selbstständig tätig sind bzw.
selbstständig waren und deren Verhältnisse nicht überschaubar sind oder bei
denen mindestens ein Gläubiger noch Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis
geltend macht, wird das Regelinsolvenzverfahren angewendet.
Das Verbraucherinsolvenzverfahren gilt für alle anderen natürlichen Personen.
Das Insolvenz-Verfahren wurde zum ersten Januar 1999 in Deutschland eingeführt.
Damit wurde die Konkursordnung, die Vergleichsordnung und die
Gesamtvollstreckungsordnung zusammengefasst und modernisiert.